HAFTUNGSHINWEISE:
ACHTUNG: Die Gesetzgebung der Europäischen Union schreibt den Wortlaut der nachfolgenden Mitteilung vor. Dies ist jedoch nicht die exakte oder vollständige Beschreibung der Haftungsbedingungen des Luftfrachtführers. Dieser Text kann nicht als Grundlage für Schadenersatzansprüche oder zur Auslegung verwendet werden. Der Luftfrachtführer ist in jedem Fall nur ersatzpflichtig für Schäden, für die eine gesetzliche Haftungspflicht besteht. Ein „Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft“ ist ein Lufttransportunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung, die in Übereinstimmung mit der EU-Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 erteilt wurde.Haftung des Luftfrachtführers für Passagiere und deren Gepäck
In dieser Mitteilung sind die Haftungsbestimmungen zusammengefasst, die von Luftfahrtunternehmen der EU gemäß den Anforderungen der Gesetzgebung der EU und dem Montrealer Abkommen angewendet werden.
Entschädigung im Todesfall oder bei KörperverletzungEs bestehen keine finanziellen Haftungsgrenzen bei Körperverletzung oder Tod eines Passagiers. Bei Schäden bis zu 113.100 SZR (zirka GBP 110.000) kann das Luftfahrtunternehmen Schadenersatzansprüche nicht anfechten. Bei Schäden, die diesen Betrag übersteigen, kann sich das Luftfahrtunternehmen gegen einen Anspruch verteidigen, indem es nachweist, dass keine Fahrlässigkeit oder ein anderes Verschulden von Seiten des Luftfahrtunternehmens vorlag.
VorschusszahlungWenn ein Passagier getötet oder verletzt wird, muss das Luftfahrtunternehmen innerhalb von 15 Tagen nach Feststellung der Identität der schadenersatzberechtigten Person einen Vorschuss für den unmittelbaren finanziellen Bedarf zahlen. In Todesfällen darf dieser Vorschuss nicht weniger als 16.000 SZR (zirka GBP 13.000) betragen.
VerspätungenIm Falle von Verspätungen ist das Luftfahrtunternehmen schadenersatzpflichtig, außer wenn es alle zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um den Schaden zu vermeiden, oder wenn es nicht möglich war, solche Maßnahmen zu treffen. Die Haftung im Falle von Verspätungen ist begrenzt auf 4.694 SZR (zirka GBP 4.600).
Verspätetes GepäckIm Falle von Verspätungen des Gepäcks ist das Luftfahrtunternehmen schadenersatzpflichtig, außer wenn es alle zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um den Schaden zu vermeiden, oder wenn es nicht möglich war, solche Maßnahmen zu treffen. Die Haftung für verspätetes Gepäck ist begrenzt auf 1.288 SZR.
Zerstörtes, verlorenes oder beschädigtes GepäckDas Luftfahrtunternehmen ist für zerstörtes, verlorenes oder beschädigtes Gepäck bis zu einem Betrag von 1.288 SZR schadenersatzpflichtig. Im Falle von aufgegebenem Gepäck ist es schadenersatzpflichtig, auch wenn kein Verschulden des Luftfahrtunternehmens vorliegt, außer wenn das Gepäck schon schadhaft war. Bei nicht aufgegebenem Gepäck haftet das Luftfahrtunternehmen nur, wenn ein Verschulden seinerseits vorliegt.
Höhere Haftungsgrenzen für GepäckEin Passagier kann in den Genuss höherer Haftungsgrenzen kommen, indem er spätestens beim Einchecken eine spezielle Erklärung abgibt und eine zusätzliche Gebühr bezahlt.
Beschwerden im Zusammenhang mit dem GepäckWenn das Gepäck beschädigt, verloren oder zerstört wurde, sowie bei Verspätungen des Gepäcks, muss der Passagier so bald wie möglich eine schriftliche Beschwerde beim Luftfahrtunternehmen einreichen. Im Falle von Beschädigungen an aufgegebenem Gepäck muss der Passagier die schriftliche Beschwerde innerhalb von sieben Tagen und im Falle von Verspätungen innerhalb von 21 Tagen einreichen, jeweils ab dem Datum gerechnet, zu dem der Passagier das Gepäck erhalten hat.
Haftung von auftraggebenden und tatsächlichen Luftfahrtunternehmen
Wenn das Luftfahrtunternehmen, welches die Flugleistung tatsächlich erbringt, nicht identisch ist mit dem auftraggebenden Luftfahrtunternehmen, ist der Passagier berechtigt, eine Beschwerde oder einen Schadenersatzanspruch an beide zu richten. Wenn der Name oder Code eines Luftfahrtunternehmens auf dem Ticket erscheint, ist dies das auftraggebende Luftfahrtunternehmen.
Klagefristen
Gerichtliche Klagen für Schadenersatzansprüche müssen innerhalb von zwei Jahren ab dem tatsächlichen oder planmäßigen Ankunftsdatum des Fluges eingereicht werden.
Grundlage für diese Mitteilung
Die Grundlage für die oben aufgeführten Bestimmungen bildet das Montrealer Abkommen vom 28. Mai 1999, welches in der Gemeinschaft durch die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 (geänderte Fassung Verordnung (EG) Nr. 889/2002) und die jeweiligen Gesetze der Mitgliedsstaaten Rechtskraft besitzt.
HINWEIS: Die Haftung eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft wird geregelt durch das Montrealer Abkommen von 1999 und die EU-Verordnung (EG) Nr. 2027/97 in ihrer geänderten Fassung Nr. 889/2002. In diesem Sinne sind sowohl die easyJet Airline Company Limited als auch die easyJet Switzerland S.A. als Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu erachten. Das Montrealer Abkommen kann die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Todesfällen oder Körperverletzungen und für zerstörtes, verlorenes oder beschädigtes Gepäck und Verspätungen einschränken.