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Gefahrgut

Gefahrgüter sind Gegenstände oder Stoffe, die die Gesundheit, Sicherheit, Sachwerte oder die Umwelt gefährden können, wenn sie auf dem Luftweg befördert werden.

easyJet befördert abgesehen von den unten beschriebenen keine Gefahrgüter in seinen Flugzeugen.

In der folgenden Tabelle finden Sie Details zu Gegenständen:

  • die nur im Handgepäck mitgenommen werden dürfen,
  • die im Aufgabegepäck befördert werden müssen,
  • die nicht für die Beförderung zulässig sind.

Artikel

Handgepäck

Aufgabegepäck

Sauerstoff oder Luft, gasförmig, kleine Zylinder, die für medizinische Zwecke benötigt werden. Der Zylinder darf ein Bruttogewicht von 5 kg nicht überschreiten.

Flüssiger Sauerstoff – Verpackungseinheiten mit gekühltem flüssigem Sauerstoff.



Betäubungsgeräte – Geräte, die speziell zur Betäubung oder Bewegungsunfähigkeit dienen, einschließlich:
  • Geräte zur Schockbetäubung, wie Betäubungsgewehre, Elektroschocker (Taser) und Elektroschockstäbe,
  • Geräte zur Viehbetäubung und Viehtötung,
  • die Handlungsfähigkeit herabsetzende und kampfunfähig machende Chemikalien, Gase und Sprays, wie Reizgas, Pfeffersprays, Capsicum-Sprays, Tränengas, Säuresprays und Tierabwehrsprays.


Aktenkoffer mit Sicherungsband, Geldkassetten, Geldtaschen etc., die gefährliche Güter wie Lithium-Batterien und/oder pyrotechnisches Material enthalten.



sicher verpackte Munition für sportliche Zwecke in Mengen von weniger als 5 kg (11 Pfund) Bruttogewicht pro Person für den eigenen Gebrauch dieser Person, außer Munition mit Spreng- und Brandsätzen. Zulässige Mengen für mehr als einen Passagier dürfen nicht in einem oder mehreren Paketen zusammengefasst werden.



Gewehre, Feuerwaffen und andere Geräte, die zum Abschießen von Projektilen dienen – Geräte, die in der Lage sind oder zu sein scheinen, durch ihre Verwendung zu schweren Verletzungen durch das Abschießen eines Projektils zu führen, einschließlich:
  • Feuerwaffen aller Art, wie zum Beispiel Pistolen, Revolver, Gewehre, Schrotflinten,
  • Spielzeugwaffen, Nachbildungen und Imitationen von Feuerwaffen, die mit echten Waffen verwechselt werden können,
  • Komponenten von Feuerwaffen, ausgenommen Zielfernrohre,
  • Druckluft- und CO2-Waffen wie Pistolen, Schrotpistolen, Gewehre und sog. Ball Bearing Guns,
  • Signalpistolen und Startpistolen,
  • Bogen, Armbrüste und Pfeile,
  • Harpunen und Harpunen-Abschussgeräte,
  • Schleudern und Katapulte.

Siehe separater Abschnitt unten zu Schusswaffen.

Campingkocher und Kraftstoffbehälter, die eine entzündbare Flüssigkeit enthalten Kraftstoff kann befördert werden, solange im Kraftstofftank des Campingkochers und/oder im Kraftstoffbehälter der gesamte flüssige Kraftstoff vollständig abgelassen und Maßnahmen ergriffen wurden, um die Gefahr zu beseitigen.


Siehe Hinweis 1
Kohlendioxid, fest (Trockeneis), in Mengen von 2,5 kg (5 Pfund) pro Passagier oder weniger, wenn dies verwendet wird, um verderbliche Waren, die nicht diesen Vorschriften unterliegen, zu verpacken, sofern das Paket die Freisetzung von Kohlendioxid-Gas erlaubt.


Siehe Hinweis 2
Mobilitätshilfen (z. B. Rollstühle), (angetrieben durch auslaufsichere Nassbatterien für die Nutzung durch Passagiere, deren Mobilität entweder durch eine Behinderung, ihre Gesundheit oder durch ihr Alter oder einem temporären Mobilitätsproblem eingeschränkt ist (z. B. ein gebrochenes Bein).

1. Der Bediener muss sicherstellen, dass:
a. die Batterie sicher an der Mobilitätshilfe befestigt ist;
b. die Batteriekontakte vor Kurzschlüssen (z. B. in einem umschlossenen Batteriebehälter) geschützt sind; und
c. Elektrische Schaltkreise isoliert wurden; um dies zu tun, bringen Sie das Gerät in den Antriebsmodus (d. h. nicht in den Freilaufmodus), vergewissern sich, ob die Mobilitätshilfe hochgefahren wird, und wenn ja, ob die Nutzung des Joysticks dazu führt, dass sich die Mobilitätshilfe bewegt. Es muss auch sichergestellt sein, dass die Schaltkreise von zusätzlichen motorisierten Systemen wie Sitzsystemen gesperrt wurden, um einen unbeabsichtigten Betrieb, beispielsweise durch die Trennung der Kabelanschlüsse, zu verhindern. Wenn die Maßnahmen für einen sicheren Transport einer elektrischen Mobilitätshilfe nicht vorgenommen wurden, wird diese nicht befördert.

2. Mobilitätshilfen müssen in einer Art und Weise mitgeführt werden, dass sie bei verrutschenden Gepäckstücken, Post, Vorräten oder anderer Fracht vor Beschädigung geschützt sind;

3. Sollte die Mobilitätshilfe speziell konzipiert sein, sodass die Batterie(n) vom Benutzer (z. B. zusammenklappbar) entfernt werden kann/können:
a. Die Batterie(n) muss/müssen entfernt werden; die Mobilitätshilfe kann dann ohne Einschränkungen als Aufgabegepäck mitgeführt werden;
b. Die entfernte(n) Batterie(n) muss/müssen in stabilen, starren Verpackungen mitgeführt werden, die im Laderaum verstaut werden müssen;
c. Die Batterie(n) muss/müssen vor Kurzschluss geschützt sein; und
d. Der Luftfahrzeugführer muss über den Lagerort der verpackten Batterie informiert sein.

4. Es wird empfohlen, dass Passagiere vorab Vereinbarungen mit den einzelnen Betreibern treffen.




Mobilitätshilfen (z. B. Rollstühle), angetrieben durch nicht auslaufsichere Batterien, für die Nutzung durch Passagiere, deren Mobilität entweder durch eine Behinderung, ihre Gesundheit oder durch ihr Alter oder einem temporären Mobilitätsproblem eingeschränkt ist (z. B. ein gebrochenes Bein). Eine Beförderung ist nicht zulässig (easyJet). Betriebliche Verordnung.



Mobilitätshilfen (z. B. Rollstühle), angetrieben durch Lithium-Ionen-Batterien, für die Nutzung durch Passagiere, deren Mobilität entweder durch eine Behinderung, ihre Gesundheit oder durch ihr Alter oder einem temporären Mobilitätsproblem eingeschränkt ist (z. B. ein gebrochenes Bein).

1. Der Bediener muss sicherstellen, dass:
a. die Batterie sicher an der Mobilitätshilfe befestigt ist;
b. die Batteriekontakte vor Kurzschlüssen (z. B. in einem umschlossenen Batteriebehälter) geschützt sind; und
c. Elektrische Schaltkreise isoliert wurden; um dies zu tun, bringen Sie das Gerät in den Antriebsmodus (d. h. nicht in den Freilaufmodus), vergewissern sich, ob die Mobilitätshilfe hochgefahren wird, und wenn ja, ob die Nutzung des Joysticks dazu führt, dass sich die Mobilitätshilfe bewegt. Es muss auch sichergestellt sein, dass die Schaltkreise von zusätzlichen motorisierten Systemen wie Sitzsystemen gesperrt wurden, um einen unbeabsichtigten Betrieb zu verhindern, beispielsweise durch das Trennen von Kabelsteckern. Wenn die Maßnahmen für einen sicheren Transport einer elektrischen Mobilitätshilfe nicht vorgenommen wurden, wird diese nicht befördert.

2. Mobilitätshilfen müssen in einer Art und Weise mitgeführt werden, dass sie bei verrutschenden Gepäckstücken, Post, Vorräten oder anderer Fracht vor Beschädigung geschützt sind;

3. Sollte die Mobilitätshilfe speziell konzipiert sein, sodass die Batterie(n) vom Benutzer (z. B. zusammenklappbar) entfernt werden kann/können:
a. Die Batterie(n) muss/müssen entfernt und in der Passagierkabine mitgeführt werden;
b. Die Batteriekontakte müssen gegen einen Kurzschluss geschützt sein (durch das Isolieren der freiliegenden Anschlüsse, beispielsweise durch Abkleben);
c. Die Batterie muss gegen Beschädigung geschützt werden (z. B. indem jede Batterie in einem Schutzbeutel aufbewahrt wird);
d. Das Entfernen der Batterie aus der Mobilitätshilfe muss gemäß den Anweisungen des Herstellers oder Gerätebesitzers durchgeführt werden;
e. Die Batterieleistung darf 300 Wh nicht übersteigen; und
f. Maximal eine Zusatzbatterie von höchstens 300 Wh oder zwei Ersatzteile mit jeweils nicht mehr als 160 Wh dürfen mitgeführt werden.

4. Der Luftfahrzeugführer muss über den Lagerort der Lithium-Ionen-Batterie(n) informiert sein;

5. Es wird empfohlen, dass Passagiere vorab Vereinbarungen mit den einzelnen Betreibern treffen.

Siehe Punkt 3
Wärme produzierende Gegenstände, wie Unterwasserlampen (Taucherlampen) und Lötkolben.

Siehe Hinweis 3
Quecksilberbarometer oder Thermometer, die von einem Vertreter eines staatlichen Wetteramtes oder einer ähnlichen offiziellen Stelle mitgeführt werden.


Siehe Hinweis 4
Lawinenrettungsrucksack easyJet erteilt jedem Passagier eine automatische „Betreibergenehmigung“ zur Mitnahme eines Lawinenrettungspakets mit Druckgaspatronen (Kategorie 2.2; nicht brennbares ungiftiges Gas) unter folgenden Bedingungen:
  • Die Airbags in den Rucksäcken müssen mit Druckentlastungsventilen ausgerüstet sein.
  • Sie können mit einem pyrotechnischen Auslösemechanismus ausgestattet sein, der netto höchstens 200 mg der Unterklasse 1.4S (keine erhebliche Gefahr) enthält.
  • Das Mitführen von Ersatzkartuschen ist NICHT gestattet.
  • Sie müssen eine ordnungsgemäße Verpackung sicherstellen, um eine versehentliche Aktivierung zu verhindern.



isolierte Verpackungen mit tiefgekühlt verflüssigtem Stickstoff (Trockenverpackungen/Dry Shipper), der vollständig in porösem Material aufgesaugt ist, und die vorgesehen sind für die Beförderung von nicht gefährlichen Gütern.


Kleine, nicht brennbare Gasflaschen, die Kohlendioxid oder ein anderes geeignetes Gas der Unterklasse 2.2 enthalten. Bis zu zwei (2) kleine Zylinder in einer Schwimmweste und bis zu zwei (2) Ersatzpatronen pro Person, nicht mehr als vier (4) Zylinder bis zu einem Fassungsraum von 50 ml bei anderen Geräten.




Aerosole der Unterklasse 2.2, ohne sekundäres Risiko, für den Sport oder zur häuslichen Nutzung.


Nicht radioaktive medizinische oder kosmetische Artikel (einschließlich Aerosole), wie Haarspray, Parfüm, Eau de Cologne und alkoholhaltige Medikamente. Die Nettogesamtmenge aller oben erwähnten Artikel darf 2 kg (4,4 Pfund) oder 2 l nicht überschreiten, und die Nettomenge jedes einzelnen Artikels darf 0,5 kg (1 Pfund) oder 0,5 l nicht überschreiten.


Alkoholische Getränke, wenn sie sich in Einzelhandelsverpackungen befinden, mit mehr als 24, aber nicht mehr als 70 Volumen-%, in Behältern von höchstens 5 l, mit einer Nettogesamtmenge pro Person von 5 l.



Nicht brennbare, ungiftige Gasflaschen für den Betrieb von mechanischen Gliedmaßen. Auch Ersatzzylinder ähnlicher Größe, wenn diese erforderlich sind, um eine ausreichende Versorgung für die Dauer der Reise zu gewährleisten.


Sauerstoffkonzentratoren. Dies sind batterie- oder netzbetriebene Geräte. Sie sind zulässig, solange sie keinen Sauerstoff enthalten und keine chemische Reaktion beteiligt ist. Sie filtrieren und konzentrieren die Menge an Sauerstoff in der Atmosphäre. Sie dürfen an Bord des Flugzeugs nur über eine Batterie versorgt werden.



Unterwasser-Tauchflaschen/Tauchgeräte sind zur Beförderung in easyJet-Flugzeugen zulässig, sofern alle Ventile entfernt und die Zylinder leer sind.


Sauerstoffgeneratoren (chemisch), die eine oder mehrere Chemikalien enthalten, die, wenn diese aktiviert werden, Wärme erzeugen, um durch eine chemische Reaktion Sauerstoff zu erzeugen.


Lockenwickler, die Kohlenwasserstoffgas enthalten. Bis zu (1) pro Passagier oder Besatzungsmitglied, sofern die Sicherheitsabdeckung sicher über dem Heizelement befestigt ist. Diese dürfen niemals an Bord des Flugzeugs verwendet werden. Gas-Nachfüllungen sind zur Beförderung NICHT zugelassen.


Medizinische oder klinische Thermometer, die Quecksilber enthalten, eines (1) pro Passagier für den persönlichen Gebrauch, wenn dieses sich in seiner Schutzhülle befindet.




Radioisotopische Herzschrittmacher oder andere Geräte, einschließlich Geräte mit Lithium-Batterien, die in eine Person implantiert wurden, oder Radiopharmaka, die sich im Körper einer Person als Folge einer medizinischen Behandlung befinden. Hinweis: Nicht im Handgepäck erlaubt, wenn sie nicht verwendet werden.


Sicherheitsstreichhölzer oder ein Feuerzeug mit Brennstoff/Flüssigkeit, vollständig absorbiert in einem Festkörper und bestimmt zur Verwendung durch eine Person, wenn am eigenen Körper getragen. Allerdings sind Feuerzeuge mit einem brennbaren Flüssigkeitsspeicher, der nicht absorbierten flüssigen Brennstoff enthält (außer verflüssigte Gase), Feuerzeugbenzin und Nachfüllpatronen für Feuerzeuge weder am eigenen Körper noch im Aufgabe- oder Handgepäck erlaubt. Hinweis: Überall anzustreichende Streichhölzer sind für den Lufttransport verboten.




E-Zigaretten und Vaping-Geräte: Alle E-Zigaretten und Vaping-Geräte dürfen ausschließlich im Handgepäck mitgeführt werden. Das Nachladen ist strengstens untersagt. Es dürfen maximal zwei Ersatzbatterien im Handgepäck mitgeführt werden.




Knallbonbons: 2 Schachteln pro Passagier, sofern sie in der Originalverpackung des Herstellers verpackt sind. Die Artikel im Inneren dürfen keine verbotenen Gegenstände enthalten.




Sprengstoffe sowie Brandstoffe und -vorrichtungen – Sprengstoffe sowie Brandstoffe und -vorrichtungen, die in der Lage sind oder zu sein scheinen, durch ihre Verwendung zu schweren Verletzungen zu führen bzw. eine Gefahr für die Sicherheit des Flugzeugs darzustellen, einschließlich:

  • Munition,
  • Sprengkapseln,
  • Zünder und Zündschnüre,
  • Repliken oder Nachahmungen von Sprengstoffen oder Sprengkörpern,
  • Minen, Granaten und andere militärische Sprengkörper,
  • Feuerwerkskörper und sonstige Pyrotechnik,
  • Rauch erzeugende Behälter oder Patronen,
  • Dynamit, Schießpulver und Plastiksprengstoff


Mit Lithium-Batterien betriebene elektronische Geräte Lithium-Ionen-Batterien für tragbare (einschließlich medizinische) elektronische Geräte, mit einer Wh-Bewertung von mehr als 100 Wh, aber nicht mehr als 160 Wh. Nur für tragbare medizinische elektronische Geräte, Lithium-Metall-Batterien mit einem Lithiumgehalt von mehr als 2 g, aber nicht mehr als 8 g.

Hinweis 1: Wenn ein Produkt, das eine Lithiumbatterie enthält, einem Sicherheitsrückruf in Bezug auf die Batterie unterliegt, darf es nicht an Bord eines Flugzeugs mitgeführt werden, es sei denn, die zurückgerufenen Produkt- und Komponentenrichtlinien wurden gemäß den Anweisungen des Herstellers befolgt. Sollten Passagiere zu irgendeinem Zeitpunkt feststellen, dass sie ein Gerät mit sich führen, das zurückgerufen werden kann, informiere bitte unverzüglich einen easyJet-Ansprechpartner.

Hinweis 2: Gegenstände mit beschädigten/defekten Lithiumbatterien dürfen nicht mitgeführt werden.

Hinweis 3: easyJet erteilt eine automatische „Betreibergenehmigung“ für Lithium-Ionen-Akkus bis zu 160 Wh.








Ersatz-Lithium-Batterien Lithium-Ionen-Batterien für tragbare (einschließlich medizinische) elektronische Geräte, mit einer Wh-Bewertung von mehr als 100 Wh, aber nicht mehr als 160 Wh. Nur für tragbare medizinische elektronische Geräte, Lithium-Metall-Batterien mit einem Lithiumgehalt von mehr als 2 g, aber nicht mehr als 8 g. Maximal zwei Ersatzbatterien nur im Handgepäck. Diese Batterien müssen einzeln geschützt sein, um Kurzschlüsse zu vermeiden.






Tragbare elektronische Geräte (einschließlich medizinischer Geräte), die Lithium-Metall- oder Lithiumionen-Zellen enthalten oder Batterien, wie Uhren, Rechenmaschinen, Kameras, Mobiltelefone, Laptops, Camcorder etc., wenn sie von Fluggästen oder Besatzungsmitgliedern für den persönlichen Gebrauch mitgeführt werden. Batterien dürfen 2 g bei Lithium-Metall-Batterien und 100 Wh bei Lithium-Ionen-Batterien nicht überschreiten. Bitte beachten Sie, dass die Anzahl der elektronischen Geräte pro Passagier auf 15 beschränkt ist.






Alle Ersatzbatterien, einschließlich Lithium-Metall- oder Lithium-Ionen-Zellen oder Batterien für solche tragbaren elektronischen Geräte dürfen nur im Handgepäck mitgeführt werden. Diese Batterien müssen einzeln geschützt sein, um Kurzschlüsse zu vermeiden.






Tragbare elektronische Geräte mit nicht auslaufsicheren Batterien müssen 12 V oder weniger und 100 Wh oder weniger aufweisen. Maximal 2 Ersatzbatterien können mitgeführt werden.






Selbstwärmende Kleidungsstücke wie beheizte Jacken und Sportbekleidung sind in der Kabine erlaubt, sofern die darin enthaltenen Batterien 2 g bei Lithium-Metall-Batterien und 100 Wh bei Lithium-Ionen-Batterien nicht überschreiten. Bitte beachte, dass diese Gegenstände an Bord nicht eingeschaltet werden dürfen.






Brennstoffzellen-Systeme und Ersatz-Brennstoffkartuschen zum Betreiben tragbarer elektronischer Geräte (z. B. Kameras, Mobiltelefone, Laptops und Camcorder). Weitere Informationen finden Sie in Hinweis 5.






Stumpfe Werkzeuge. Jedes stumpfe Werkzeug, das Verletzungen hervorrufen kann, einschließlich:

  • Baseball- und Softballschläger,
  • Keulen oder Schlagstöcke (starr oder flexibel),
  • Cricketschläger/Golfschläger/Hockeyschläger/Lacrosseschläger,
  • Angelruten,
  • Kampfsportausrüstung, z. B. Schlagringe, Numchucks etc.




Chemische und giftige Stoffe. Alle chemischen oder giftigen Stoffe, die eine Gefahr für die Gesundheit von Passagieren/Besatzung oder für die Sicherheit bzw. den Schutz des Flugzeugs sowie von Eigentum darstellen, einschließlich:

  • Gifte
  • infektiöses oder biologisch gefährliches Material. z. B. infiziertes Blut, Bakterien und Viren




Arbeitswerkzeuge – Werkzeuge, mit denen man entweder schwere Verletzungen hervorrufen oder die Sicherheit von Luftfahrzeugen bedrohen kann, einschließlich:

  • Brechstangen,
  • Bohrmaschinen und Bohrer, einschließlich tragbare Akkubohrmaschinen,
  • Werkzeuge mit einer Klinge oder einem Schaft von über 6 cm, die als Waffe genutzt werden können, wie Schraubenzieher und Meißel,
  • Sägen, einschließlich tragbare Akkusägen,
  • Lötlampen,
  • Bolzenpistolen und Bolzenschussgeräte;




Objekte mit einer Spitze oder scharfen Kante – Objekte mit einer scharfen Spitze oder scharfen Kante, die in der Lage sind, die schwere Verletzungen zu verursachen, einschließlich:

  • Gegenstände zum Hacken wie Äxte, Beile und Hackmesser,
  • Eisdorne und Eispickel,
  • Rasierklingen,
  • Teppichmesser,
  • Messer mit einer Klingenlänge über 6 cm
  • Scheren mit einer Klingenlänge über 6 cm, ab dem Scharnier gemessen,
  • Kampfsportgeräte mit einer Spitze oder scharfen Kante,
  • Schwerter, Degen und Säbel,
  • Ski- und Walking-/Wanderstöcke und Steigeisen,

  • Schlittschuhe,

  • Pfeile, Darts, Harpunen, Buschmesser und Speere.




Hoverboards, auch bekannt als Rideables oder Segways





Gepäckstücke (Koffer, Rucksack o. ä.), die einen Lithium-Akku oder eine Powerbank enthalten, auch als Smart Luggage bezeichnet


Siehe Hinweis 6
Siehe Hinweis 7


Hinweise:

1.

Der leere Kraftstoffbehälter muss abgelassen und mindestens 6 Stunden lang ohne Verschluss liegenbleiben, damit der restliche Kraftstoff verdampft. Alternative Methoden wie die Zugabe von Speiseöl in den Kraftstofftank und/oder Behälter, um den Flammpunkt der Reststoffe zu erhöhen, und dann den Kraftstoffbehälter zu entleeren, sind gleichermaßen akzeptabel. Die Kappe muss dann sicher auf dem Kraftstoffbehälter befestigt werden und dieser muss in saugfähiges Material wie Papierhandtücher gewickelt und in einer Tasche aus Polyethylen oder einem gleichwertigen Material platziert werden. Die Oberseite der Tasche muss versiegelt oder zusammengenommen und mit einem Gummiband oder einer Schnur verschlossen werden. Vorausgesetzt, dass diese Methode eingesetzt wird, kann der Kraftstofftank oder Behälter als nicht gefährlich eingestuft werden.

2.

Kohlendioxid, fest (Trockeneis) erfordert die vorherige Genehmigung des Betreibers vor Reiseantritt. Jedes Aufgabegepäckstück muss mit der Aufschrift „DRY ICE/TROCKENEIS“ oder „CARBON DIOXIDE, SOLID/KOHLENDIOXID, FEST“ markiert werden und mit dem Eigengewicht von Trockeneis oder einem Hinweis versehen werden, dass es sich um 2,5 kg oder weniger Trockeneis handelt.

3.

Wärmeerzeugende Gegenstände Wärme erzeugende Artikel, d. h. batteriebetriebene Geräte wie Unterwasserlampen und Schweißgeräte, die extreme Hitze erzeugen und einen Brand verursachen können, dürfen nur im Handgepäck mitgeführt werden. Die wärmeerzeugende Komponente oder die Energiequelle muss entfernt werden, um einen unbeabsichtigten Betrieb während des Transports zu verhindern.

4.

Quecksilberbarometer oder -thermometer Ein Quecksilberbarometer oder Quecksilberthermometer, das von einem Vertreter eines staatlichen Wetteramtes oder einer ähnlichen offiziellen Stelle mitgeführt wird. Das Barometer oder Thermometer muss in einer stabilen Außenverpackung verpackt sein, mit einer abgedichteten Innenauskleidung oder einem Beutel mit stabilem, dichtem und durchschlagfestem Material, das undurchlässig ist für Quecksilber und das Entweichen von Quecksilber aus der Verpackung verhindert, unabhängig von dessen Position. Der Luftfahrzeugführer muss über das Barometer oder Thermometer informiert sein.

5.

Brennstoffzellen-Systeme und Ersatz-Brennstoffkartuschen, tragbare elektronische Geräte (z. B. Kameras, Mobiltelefone, Laptops und Camcorder), die mit Brennstoffzellen-Systemen und Ersatz-Brennstoffkartuschen betrieben werden, unter folgenden Bedingungen:

a. Brennstoffzellen-Kartuschen dürfen nur brennbare Flüssigkeiten (einschließlich Methanol), Ameisensäure und Butan enthalten;

b. Brennstoffzellen-Kartuschen müssen konform sein mit IEC PAS 62282-6-1 Ed. 1;

c. Brennstoffzellen-Kartuschen dürfen durch den Benutzer nicht nachfüllbar sein. Das Nachfüllen von Brennstoffzellen-Systemen ist nicht gestattet, mit der Ausnahme, dass der Einbau einer Ersatzpatrone zulässig ist. Brennstoffzellen-Kartuschen, die verwendet werden, um Brennstoffzellen-Systeme zu befüllen, die aber nicht dazu konstruiert oder gedacht sind, installiert zu bleiben (Brennstoffzellen-Nachfüllungen) dürfen nicht mitgeführt werden;

d. die maximale Brennstoffmenge in jeder Brennstoffzellen-Kartusche darf folgende Werte nicht übersteigen; 200 ml für verflüssigte Gase, 120 ml für nicht metallische Brennstoffzellen-Kartuschen und 200 ml für Brennstoffzellen-Kartuschen aus Metall. Jede Brennstoffzellen-Kartusche muss mit einer Herstellerzertifizierung gekennzeichnet und konform mit IEC PAS 62282-6-1 Ed. 1 sein sowie einen Hinweis über die maximale Menge und die Art des Kraftstoffs in der Patrone tragen;

e. jedes Brennstoffzellen-System muss konform mit IEC PAS 62282-6-1 Ed. 1 sein sowie eine Herstellerzertifizierung tragen, die besagt, dass es der Spezifikation entspricht;

f. es dürfen nicht mehr als zwei Ersatz-Brennstoffzellen-Kartuschen pro Passagier mitgeführt werden;

g. Brennstoffzellen-Systeme, die Brennstoff enthalten und Brennstoffzellen-Kartuschen, einschließlich Ersatzpatronen, sind nur im Handgepäck zulässig;

h. Eine Interaktion zwischen Brennstoffzellen und integrierten Batterien in einem Gerät muss konform sein mit IEC PAS 62282-6-1 Ed. 1. Brennstoffzellen-Systeme, deren einziger Zweck es ist, eine Batterie im Gerät zu laden, sind nicht zulässig;

i. Brennstoffzellen-Systeme dürfen Batterien nicht laden, wenn das tragbare elektronische Gerät nicht in Betrieb ist und sie müssen dauerhaft durch den Hersteller folgendermaßen gekennzeichnet sein: „APPROVED FOR CARRIAGE IN AIRCRAFT CABIN ONLY/NUR ZULÄSSIG FÜR DIE BEFÖRDERUNG IN DER FLUGZEUGKABINE“; und

j. zusätzlich zu den Sprachen, die im Herkunftsland für die oben genannten Kennzeichnungen erforderlich sein können, sollte die englische Bezeichnung verwendet werden.

6.

Wenn Smart Luggage in der Kabine des Flugzeugs befördert werden soll, muss der Kunde Lithium-Akku/Powerbank einfach abklemmen und entnehmen können (Akku/Powerbank dürfen dabei im Gepäckstück verbleiben). Smart Luggage wird nicht für die Mitnahme in der Kabine akzeptiert, wenn Lithium-Akku/Powerbank vom Kunden nicht auf einfache Weise abgeklemmt und entnommen werden können.

7.

Wenn Smart Luggage eingecheckt und im Frachtraum transportiert werden soll, müssen Lithium-Akkus/Powerbanks an der Gepäckabgabe abgeklemmt und in die Kabine mitgenommen werden. Freiliegende Anschlüsse sind vor Kurzschlüssen zu schützen. Lithium-Akkus/Powerbanks müssen abgeklemmt werden. Wenn du dazu nicht in der Lage bist, können wir das Gepäckstück nicht an Bord akzeptieren.

SCHUSSWAFFEN UND MUNITION/SPORTWAFFEN

Handfeuerwaffen, automatische Waffen, Munition (einschließlich Platzpatronen), Pistolenkoffer, Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Pyrotechnik, Rauchbomben und Knallkörper/Knallbonbons, sind nicht zur Beförderung in easyJet-Flugzeugen erlaubt, mit einigen Ausnahmen, wie unten beschrieben.

Sport- und Turnierfeuerwaffen, die in diesem Artikel aufgeführt werden, sowie ihre Munition dürfen befördert werden, vorausgesetzt, dass sie in einer Kiste oder anderweitig sicher verpackt sind. Bitte lesen Sie die spezifischen Anforderungen unten und rufen Sie bei unserem Kundenserviceteam an, um uns zu informieren, wenn Sie mit einer Feuerwaffe oder Munition reisen. Bitte beachten Sie, dass bei Flügen von und nach Berlin Tegel, die von unseren Partnern durchgeführt werden, unterschiedliche Richtlinien für Schusswaffen gelten können. Bitte kontaktieren Sie unser Kundenserviceteam für weitere Details.

Alle Fluggäste, die beabsichtigen, mit Schusswaffen oder Munition zu reisen, müssen sich vergewissern, dass sie über Folgendes verfügen:

a) Unterlagen und Lizenzen;
b) Export-/Import-Lizenzen; und
c) Genehmigung von lokalen und nationalen Behörden.

Bitte beachten Sie, dass einige Arten von Schusswaffen in bestimmten Ländern nicht gestattet sind und easyJet keine Schusswaffen in solche Länder oder innerhalb solcher Länder befördern kann. Der Passagier trägt die alleinige Verantwortung dafür, dass die oben genannten Unterlagen (a)–(c) für die Schusswaffe(n) und die Munition korrekt und aktuell sind. Außerdem muss der Fluggast ein gültiges Ausweisdokument mit sich führen (z. B. Reisepass).

Stellen Sie bitte sicher, dass Sie sich mindestens 90 Minuten vor der planmäßigen Abflugzeit am Gepäckabgabeschalter einfinden, damit wir alle notwendigen Prüfungen durchführen können. Falls sie später eintreffen, dürfen sie ggf. nicht fliegen.

Bitte beachten Sie, dass die folgenden Arten von Feuerwaffen gestattet sind:

  • Sportflinten mit Läufen, die nicht länger als 60 cm sind.
  • Sportgewehre (einschließlich Luftgewehren) aller Kaliber, jedoch keine halbautomatischen Waffen mit einem größeren Kaliber als 0,22.
  • Sport-Einzelladerwaffen mit einem Kaliber von maximal 0,22.
  • Jegliche Gewehre und Handfeuerwaffen mit einem Kaliber von maximal 0,22.
Feuerwaffen müssen ungeladen sein und korrekt in einer geeigneten Waffentasche verpackt werden. Pro Fluggast sind maximal 5 kg Munition gestattet. Die Munition muss sicher verpackt werden, idealerweise in der Verpackung des Herstellers. Munition mit explosiven oder entzündbaren Projektilen ist untersagt.

Um mit Sport- oder Turnierfeuerwaffen zu reisen, müssen Sie mindestens 18 Jahre alt sein oder sich in Begleitung einer mindestens 18 Jahre alten Person befinden. Wenn Sie mit Sport- oder Turnierfeuerwaffen reisen möchten, wird Ihnen eine zusätzliche Gebühr für Sportausrüstung pro Feuerwaffe und Flug in Rechnung gestellt.

Wir bitten zu beachten, dass einige Flughäfen die Beförderung von nachgebildeten Schusswaffen verbieten.


DIESE LISTE IST NICHT VOLLSTÄNDIG UND WIR BEHALTEN UNS DAS RECHT VOR, AUS SICHERHEITS- UND/ODER BETRIEBLICHEN GRÜNDEN WEITERE GEGENSTÄNDE OHNE VORHERIGE BENACHRICHTIGUNG AUF DIESE LISTE ZU SETZEN.

Ein Fehler ist aufgetreten.


Es tut uns sehr leid, aber etwas ist schiefgegangen. Bitte versuchen Sie es erneut oder wenden Sie sich an uns, falls das Problem weiterhin auftritt.


Hier finden Sie unsere lokalen Telefonnummern.


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