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Vertriebs-Charta

1. Einleitung

easyJet schließt Dritthändler nicht von der Buchung von easyJet-Flügen für geschäftliche Zwecke aus. Jedoch ist ihnen dies nur gestattet, wenn stets diese Vertriebs-Charta und die Konditionen in den Nutzungsbedingungen eingehalten werden. In der Vertriebs-Charta wird die Richtlinie von easyJet zum Weiterverkauf von Produkten und Services von easyJet durch dritte gewerbliche Betreiber (Dritthändler) an ihre Endkunden (Kunden) erläutert. Diese betrifft jeden Dritthändler, der Daten bezüglich easyJet-Flügen (einschließlich Ticketpreise, Flugpläne, Sitzverfügbarkeit, Zusatzprodukte und -Services und Buchungsdetails) („easyJet Data“) zum Zwecke der Anzeige, Werbung, Buchung, dem Verkauf oder der Verwaltung jeglicher Produkte oder Services von easyJet nutzt.

Die in dieser Vertriebs-Charta dargelegten Bedingungen sind wichtig, da sie die technischen Besonderheiten der Produkte und Services von easyJet erläutern, sowie die Wichtigkeit bei der Wahrung der Marke und dem Streckennetz von easyJet hervorheben. Des Weiteren wird sichergestellt, dass sowohl easyJet als auch der Dritthändler in der Lage sein werden, dem Kunden ein möglichst sicheres und ganzheitliches Erlebnis zu bereiten (einschließlich bestimmter Kundenvorteile für Dritthändler, die er an seine Kunden weitergeben kann). Die Vertriebs-Charta sorgt für Fairness und Wettbewerbsgleichheit für alle Dritthändler.

Jeder Dritthändler, der illegal und/oder den Nutzungsbedingungen von easyJet oder der Vertriebs-Charta zuwider handelt (einschließlich der Erhebung, Extraktion, Reproduktion, Wiederverwendung oder Anzeige von Daten von easyJet in jeglicher Form, zum Beispiel durch ‚Screen Scraping‘-Software oder andere automatisierte Wege zur Datenextraktion, zum Beispiel Programm-, Roboter-, Web Crawler-, Spider, Data Mining-, Trawling- oder anderer ‚Screen Scraping‘-Software, -Prozess oder -Programm), mindert auf gefährliche Weise den Schutzgrad jedes Passagiers von easyJet und unterminiert ihre Rechte sowohl laut britischer als auch EU-Gesetze. Jeglicher tatsächlicher oder vermutlicher Verstoß gegen die Vertriebs-Charta kann zu einer Begrenzung, Aufhebung oder Beendung des Zugangs des Dritthändlers auf Daten von easyJet und/oder Stornierung der easyJet Buchungen durch einen Dritthändler führen. easyJet instruiert möglicherweise zugelassene Stellen zur Durchführung einer solchen Maßnahme.

easyJet behält sich das Recht vor, die Vertriebs-Charta jederzeit ohne Vorankündigung durch eine Überarbeitung dieser Seite zu ändern. Die überarbeitete Vertriebs-Charta wird ab dem Datum, zu dem sie auf unserer Webseite veröffentlicht wird (das Datum wird unten auf der Seite aufgeführt), Geltung annehmen. Indem Sie weiterhin die Webseite/Kanäle/Services nutzen, erklären Sie sich mit den Änderungen in der Vertriebs-Charta einverstanden.

2. Zugriff auf Daten von easyJet

Dritthändler müssen:

(a) Nur auf Daten von easyJet zugreifen:

(i) über eine durch easyJet zugelassene Stelle, die eine API-Vereinbarung mit easyJet hat; oder

(ii) direkt über die easyJet API, falls der Dritthändler eine Direkte API-Vereinbarung mit easyJet hat.

(b) die Webseite von easyJet nur insofern nutzen, wie es ausdrücklich von easyJet in schriftlicher Form genehmigt wurde;

(c) in keinerlei Weise Daten von easyJet sammeln, extrahieren, weiterverbreiten, wiederverwenden oder anzeigen, zum Beispiel durch die Verwendung von ‚Screen Scraping‘-Software oder andere automatisierten Mittel zur Datenextraktion wie Programm-, Roboter-, Webcrawler-, Spider-, Data-Mining-, Trawling- oder andere ‚Screen Scraping‘-Software, -Prozesse oder -Programme; und

(d) Falls der Dritthändler:

(i) Daten von easyJet über eine zugelassene Stelle abruft, darf er Daten von easyJet nur in Übereinstimmung mit den spezifischen Anweisungen durch die jeweilige zugelassene Stelle verwenden; oder

(ii) eine Direkte API-Vereinbarung getroffen hat, darf er die Daten von easyJet nur in Übereinstimmung mit dieser Direkten API-Vereinbarung nutzen.

Konsultieren Sie die Liste der von easyJet zugelassenen Stellen.

Die Einschränkungen in diesem 2. Abschnitt gelten nur insofern sie gesetzlich zulässig sind.

3. Preisgestaltung und Information

Dritthändler müssen:

(a) bei der Buchung eindeutige Links zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Datenschutzbestimmungen von easyJet bereitstellen und sicherstellen, dass Kunden diesen Bedingungen vor Abschluss der Buchung zustimmen;

(b) die Preisgestaltung jederzeit eindeutig und transparent machen, einschließlich nicht-optionaler Kosten, und zwar bei allen Buchungsschritten. Zusätzliche Kosten, die vom Dritthändler erhoben werden (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Buchungs- oder Servicegebühren für Flüge und/oder Zusatzservices wie Sitzplätze, Gepäck, Namens- und Datenänderungen), müssen eindeutig als zusätzliche vom Dritthändler erhobene Gebühren zum easyJet-Flug kenntlich gemacht werden;

(c) sicherstellen, dass die dem Kunden angezeigten Preise vollständig in Übereinstimmung mit jeglichem geltendem lokalen Recht auf allen Marketingkanälen sind, einschließlich den Webseiten des Dritthändlers, seiner Metakanäle und andere Kanäle, über die er sie bewirbt;

(d) die korrekten Preise für Kunden für Erwachsenen-, Kinder- und Kleinkindertickets angeben;

(e) das zulässige Gewicht von Hand- und aufgegebenem Gepäck dem Kunden gegenüber zum Zeitpunkt der Buchung eindeutig angeben, wie auf der Seite mit den häufig gestellten Fragen zu Gepäck beschrieben; und

(f) vom Kunden eine gültige E-Mail-Adresse einholen und eine E-Mail an diese Kundenadresse senden, in der die Buchung bestätigt wird, sobald die Zahlung bestätigt wurde.

4. Kontaktdaten des Kunden und Kundenservice

Dritthändler müssen (mit Ausnahme von (i) bis (v) unten):

(a) die E-Mail-Adresse und Handynummer des Kunden an easyJet über die API übermitteln, sobald die Buchung erfolgt ist. So soll sichergestellt werden, dass der betreffende reisende Passagier von easyJet bezüglich jeglicher Flugverzögerungen kontaktiert werden kann; und

(b) umgehend alle zusätzlichen relevanten Kundendaten an easyJet über die API übermitteln.

Der Dritthändler darf seine eigenen Kontaktdaten anstelle des Kundenkontakts nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung an easyJet weitergeben und unter der Voraussetzung, dass der Dritthändler:

(i) rund um die Uhr Kundendienst anbietet, damit der Kunde direkt benachrichtigt werden kann, wenn dies easyJet im Falle einer Verzögerung anordnet; der Kundendienst muss über eine gratis Telefonnummer oder eine Verbindung zu lokalen Standardtarifen und/oder per Internet angeboten werden.

(ii) garantiert die Richtigkeit der persönlichen Daten oder anderen Informationen, die in Bezug zum reisenden Passagier übermittelt wurden.

(iii) garantiert, dass alle reisenden Passagiere umgehend über jegliche relevanten Details zu ihrer Buchung benachrichtigt werden; einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Erklärungen in den Datenschutzbestimmungen von easyJet, Kopien von Buchungsbestätigungen, Fluginformationen, Informationen über Flugplanänderungen, Stornierungen oder andere Verzögerungen usw.

(iv) easyJet zum Zeitpunkt der Buchung oder jederzeit bis zu 48 Stunden vor dem Abflug in Kenntnis setzt, falls ein reisender Passagier besondere Unterstützung benötigt oder eine zuvor angeforderte spezielle Unterstützung nicht mehr benötigt wird.

(v) sicherstellt, dass easyJet über jegliche Passagieranfragen, einschließlich Anspruchsstellungen oder Beschwerden, informiert wird, und dass in Fällen eines Erstattungsanspruchs auf Passagierseite diese Erstattung in Übereinstimmung mit Abschnitt [5] erfolgt.

5. Erstattungen durch Dritthändler

Jegliche Erstattungen von easyJet an Kunden erfolgen über die ursprüngliche Bezahlmethode. Hat ein Dritthändler im Namen eines Kunden einen Flug gekauft, werden Erstattungen von easyJet an den Dritthändler auf zweckmäßiger Grundlage ausgezahlt. Der Dritthändler muss dann dem Kunden die Kosten im Auftrag von easyJet innerhalb [2] Werktage nach Erhalt des entsprechenden Betrags erstatten.

Hat ein Kunde eine Buchung über einen Dritthändler abgewickelt, der die Anforderungen aus Abschnitt 2 verletzt, wird es easyJet dem Kunden erlauben, eine Erstattung direkt von easyJet anzufordern.

6. Online-Check-in

Dritthändler müssen den Kunden darauf aufmerksam machen, dass sie online einchecken und ihre erweiterten Fluggastdaten, wo nötig, vor dem Abflug angeben müssen. Dritthändler dürfen nicht für Kunden einchecken (auch nicht über ein automatisiertes Verfahren).

7. ATOL- (Flugreiseveranstalter-Lizenznummer (Air Travel Organiser’s Licence, ATOL) Schutz und Richtlinie für Pauschalreisen

Dritthändlern ist es untersagt, Produkte und Services von easyJet an Kunden gemäß der ATOL- und Pauschalreisenrichtlinien in Großbritannien oder äquivalenter Richtlinien im Land des Verkaufs, wo dies zutrifft, zu verkaufen.

Hinsichtlich des Verkaufs in Großbritannien dürfen Dritthändler nur dann Produkte und Services von easyJet verkaufen, wenn ihre Buchungen durch den Dritthändler ATOL-versichert sind. Ist ein ATOL-Schutz im Rahmen von Bestimmungen nicht erforderlich, muss der Dritthändler in der Buchungsbestätigung deutlich machen: „Dieser Verkauf hat keinen ATOL-Schutz.“

8. Punkt-zu-Punkt-Flüge

Wie in Paragraph 16 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von easyJet erläutert, ist easyJet ein Punkt-zu-Punkt-Beförderer, und wir betreiben keine Verbindungs- oder ‚Durchgangstickets‘ für unsere Flüge oder die Flüge anderer Fluggesellschaften.

Verkaufen die Dritthändler easyJet-Flüge zusammen mit anderen Flügen (von easyJet oder anderen Fluggesellschaften), müssen die Dritthändler dem Kunden zum Buchungszeitpunkt deutlich offenlegen, dass easyJet nicht für die Unterstützung der Kunden für Anschlüsse, Eigentransport, Weiter- oder anderweitig verknüpfte Flüge („Verbindungsflüge“) garantiert oder haftet. Je nach Vetrag zwischen den Dritthändlern und ihren Kunden tragen entweder der Dritthändler oder der Kunde Verantwortung dafür, dass der Kunde alle Check-In-, Gepäck- und Reisedokumentenanforderungen für Verbindungsflüge erfüllt. Zur Klarstellung: easyJet haftet unter keinen Umständen für Verluste oder Schäden, die ein Kunde (oder eine Person, die als Kunde gilt) im Zusammenhang mit Verbindungsflügen erleidet, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Fälle, bei denen der Weitertransport auf einem anschließenden Flug verpasst werden.

9. Pauschalreisen

Verkauft ein Dritthändler easyJet-Flüge in Verbindung mit anderen Produkten oder Services Dritter (zum Beispiel Hotels oder Mietwagen) gemäß der ATOL- und Pauschalreisenrichtlinien in Großbritannien oder äquivalenter Richtlinien im Land des Verkaufs („Zusätzliche Services“), haftet easyJet unter keinen Umständen für Verluste oder Schäden, die ein Kunde (oder eine Person, die als Kunde gilt) im Zusammenhang mit der Bereitstellung solcher Zusätzlicher Services erleidet. Dritthändler müssen dem Kunden zum Buchungszeitpunkt deutlich offenlegen, dass easyJet keine Garantie oder Haftung für Kundenunterstützung für jegliche Zusätzliche Services übernimmt, und der Dritthändler und/oder der Kunde tragen volle Verantwortung für alle Anforderungen bezüglich der Zusätzlichen Services. Zur Klarstellung: easyJet haftet unter keinen Umständen für Verluste oder Schäden, die ein Kunde (oder eine Person, die als Kunde gilt) im Zusammenhang mit Zusätzlichen Services erleidet.

10. „easyJet“ und „easy“ Marken

Die „easy“ Marke steht unter Lizenz von easyJet unter Zulassung der easyGroup Limited („easy Group“), und dementsprechend muss der Dritthändler die Anweisungen von easyJet oder der easyGroup bezüglich der „easyJet“ Marke oder anderen „easy“ Warenzeichen befolgen. Im Einzelnen dürfen Dritthändler:

(a) keine Markenzeichen von „easyJet“ (einschließlich Logos und Warenzeichen) verwenden, sofern dies nicht den Nutzungsbedingungen entspricht und von easyJet autorisiert wurde und in jedem Fall nur für den autorisierten Zweck und stets in Übereinstimmung mit easyJets Anweisungen;

(b) sich selbst in keiner Suchmaschine oder Webseite derart vorstellen, dass der Kunde nicht im Klaren darüber ist oder ihm suggeriert wird, dass der Link oder die Startseite von easyJet bereitgestellt wird (einschließlich der Anzeige von URLs oder Weiterleitungen auf Startseiten, die aussehen, als wären sie von easyJet); und

(c) in keinerlei anderen Weise geistige Eigentumsrechte von easyJet oder der easyGroup verletzen.

Die Beschränkungen in diesem Abschnitt 9(a) gelten nur sofern gesetzlich zulässig.

11. Datenschutz

Dritthändler müssen:

(a) alle geltenden Datenschutzrichtlinien bezüglich der Verarbeitung von Daten von easyJet erfüllen; und

(b) easyJet sofort in Kenntnis setzen, wenn eine Datenschutzverletzung vermutet oder tatsächlich erfolgt ist, und jegliche von easyJet im Rahmen des Zumutbaren erforderlichen Informationen hinsichtlich der Art und der wahrscheinlichen Folgen einer solchen Verletzung weiterzuleiten.

12. Nicht-Einhaltung dieser Vertriebs-Charta

easyJet behält sich das Recht vor, jederzeit gegen Dritthändler, die diese Vertriebs-Charta nicht befolgen oder im Verdacht stehen, sie nicht zu befolgen, Maßnahmen einzuleiten, einschließlich der Hinderung am Zugang auf Daten von easyJet und Einleitung jeglicher verfügbarer gesetzlicher Maßnahmen.

13. Anwendbares Recht

Diese Vetriebs-Charta untersteht der Rechtsprechung von England und Wales. Die Gerichtshöfe in England und Wales verfügen über exklusive Rechtsprechung im Zusammenhang mit dieser Vertriebs-Charta (einschließlich Ansprüche oder Streitfälle).

Definitionen

„Nutzungsbedinungen“ bezeichnet die über den folgenden Link einsehbaren Nutzungsbedingungen von easyJet: https://www.easyjet.com/en/policy/acceptable-use.

„Zugelassene Stelle“ bezeichnet einen GDS oder Aggregator mit einer API-Vereinbarung mit easyJet; die Liste der Zugelassenen Stellen ist hier einsehbar: https://www.easyjet.com/en/business/approved-channels

„ATOL“ bezeichnet die ATOL- und Pauschalreisenrichtlinien in Großbritannien oder die äquivalenten Richtlinien im Land des Verkaufs.

„Daten von easyJet“ bezeichnet Daten bezüglich easyJet-Flügen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Gebühren, Flugpläne, Sitzverfügbarkeit, Zusatzleistungen und Services sowie Buchungsdetails.

Kunde“ bezeichnet den Endkunden des Dritthändlers, normalerweise den Passagier, dies kann aber auch eine Person bezeichnen, die für einen Endkunden, z. B. einen Elternteil oder Co-Passagier eine Buchung vollzieht.

„Direkte API-Vereinbarung“ bezeichnet eine API-Vereinbarung zwischen dem Dritthändler und easyJet, über die der Dritthändler Zugriff auf Daten von easyJet erhält.

„Relevante Kundendaten“ bedeutet jegliche Kundendaten, die zum Abschluss der Buchung und des Online-Check-Ins nötig sind, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, die E-Mail-Adresse und Handynummer, Zahlungsinformationen und Bedarf einer speziellen Unterstützung des reisenden Kunden.

„Dritthändler“ bezeichnet jeden dritten Gewerbetreiber, der Produkte und Services von easyJet an Kunden weiterverkauft.

Version: Dezember 2021

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